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Gesetzgebungsverfahren:

Phase 1

In dieser Phase wird der von der EU-Kommission initierte EU-Rechtsakt durch das EU-Parlament und den EU-Rat verabschiedet und hat volle Gültigkeit für die EU-Mitgliedstaaten. Der ausschliesslich durch die EU verabschiedete EU-Rechtsakt ist materiell endgültig, auch für die Schweiz.

Phase 1: Gesetzgebungsverfahren

In  dieser Phase haben weder der Bundesrat noch das Parlament oder das  Stimmvolk einen direkten Einfluss. Lediglich Schweizer Experten/-innen  (Sachverständige) wird eine Mitwirkung (Decision Shaping) zugesprochen,  wobei jedoch kein institutionell verankerter Einfluss auf die  Gesetzgebung (Decision Making) geltend gemacht werden kann. Die  EU-Rechtsakte werden allein vom EU-Parlament und dem Rat der EU  verabschiedet. Schweizer Experten/-innen haben kein  Mitentscheidungsrecht; eine Ablehnung oder Rückweisung ist nicht möglich  – selbst wenn Schweizer Interessen nicht oder unzureichend  berücksichtigt wurden. Es besteht innerhalb der «Bilateralen III» auch  kein Initiativrecht oder Recht an der EU-Vernehmlassung  (Triangulationsverfahren) für die Schweiz. Nach dem Beschluss durch das  EU-Parlament und den EU-Rat können keine materiellen Anpassungen mehr  vorgenommen werden. Der tatsächliche Einfluss der CH-Experten/-innen auf  die EU-Kommission (Gesetzgebung) bleibt unklar und schwer abschätzbar.  Die gesamte Gesetzgebung in Phase 1 unterliegt Institutionen, die weder  vom Parlament noch vom Stimmvolk gewählt wurden. Da die Auswahl der  CH-Experten/-innen nicht die politischen Mehrheiten der Schweiz  widerspiegelt, ist ihre Rolle im Gesetzgebungsprozess demokratisch nicht  ausreichend legitimiert.


Art.  4 Abs. 1 IP MRA: Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden  «Kommission») einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäss dem  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden  «AEUV») im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so  informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz  informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der  Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung  ihrer Vorschläge einholt.


Art.  4 Abs. 2 IP MRA: Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss  dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden  Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung der Entwürfe dieser  delegierten Rechtsakte und zieht Sachverständige der Schweiz  gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten  der Union zurate zieht.

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