
Gesetzgebungsverfahren:
Phase 1
In dieser Phase wird der von der EU-Kommission initierte EU-Rechtsakt durch das EU-Parlament und den EU-Rat verabschiedet und hat volle Gültigkeit für die EU-Mitgliedstaaten. Der ausschliesslich durch die EU verabschiedete EU-Rechtsakt ist materiell endgültig, auch für die Schweiz.

Phase 1: Gesetzgebungsverfahren
In dieser Phase haben weder der Bundesrat noch das Parlament oder das Stimmvolk einen direkten Einfluss. Lediglich Schweizer Experten/-innen (Sachverständige) wird eine Mitwirkung (Decision Shaping) zugesprochen, wobei jedoch kein institutionell verankerter Einfluss auf die Gesetzgebung (Decision Making) geltend gemacht werden kann. Die EU-Rechtsakte werden allein vom EU-Parlament und dem Rat der EU verabschiedet. Schweizer Experten/-innen haben kein Mitentscheidungsrecht; eine Ablehnung oder Rückweisung ist nicht möglich – selbst wenn Schweizer Interessen nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden. Es besteht innerhalb der «Bilateralen III» auch kein Initiativrecht oder Recht an der EU-Vernehmlassung (Triangulationsverfahren) für die Schweiz. Nach dem Beschluss durch das EU-Parlament und den EU-Rat können keine materiellen Anpassungen mehr vorgenommen werden. Der tatsächliche Einfluss der CH-Experten/-innen auf die EU-Kommission (Gesetzgebung) bleibt unklar und schwer abschätzbar. Die gesamte Gesetzgebung in Phase 1 unterliegt Institutionen, die weder vom Parlament noch vom Stimmvolk gewählt wurden. Da die Auswahl der CH-Experten/-innen nicht die politischen Mehrheiten der Schweiz widerspiegelt, ist ihre Rolle im Gesetzgebungsprozess demokratisch nicht ausreichend legitimiert.
Art. 4 Abs. 1 IP MRA: Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden «Kommission») einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Art. 4 Abs. 2 IP MRA: Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung der Entwürfe dieser delegierten Rechtsakte und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.