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Gemischter Ausschuss (GA)

Phase 2

Der Gemischte Ausschuss (GA) aus EU-Delegation und CH-Delegation übernimmt, in einem formalen Beschluss, der in Phase 1 verabschiedeten EU-Rechtsakt in das jeweilige Abkommen. Damit wird in der Phase 2 der EU-Rechtsakt völkerrechtlich für die Schweiz verbindlich. Eine Nichtübernahme eines EU-Rechtsakts ist lediglich vorgesehen, wenn dieser eine bereits ausgehandelte Ausnahmeregelung oder das Nicht-Rückschritts-Gebot (NRK) tangiert.

Phase 2: Übernahme in die Abkommen
Hier liegen ebenfalls keine Kompetenzen beim Bundesrat, dem Parlament  oder dem Stimmvolk. Der Gemischte Ausschuss (GA) entscheidet  abschliessend über die Übernahme von EU-Rechtsakten in das  Binnenmarktabkommen. Die Schweizer Delegation entscheidet dabei nicht  eigenständig, da die EU-Delegation stets gleichberechtigt am Entscheid  beteiligt ist. Somit beschränkt sich der Prozess auf eine Diskussion  sowie den formellen Beschluss im GA. Es sind lediglich noch technische  Anpassungen am EU-Rechtsakt möglich; dessen materieller Inhalt bleibt  unverändert, da das künftige Schweizer Recht deckungsgleich mit dem  EU-Rechtsakt sein muss. Auch die Institutionen der Phase 2 werden weder  vom Parlament noch vom Schweizer Stimmvolk gewählt. Der tatsächliche  Einfluss der CH-Delegation auf die EU-Delegation im GA bleibt unklar und  schwer abschätzbar. Durch den Beschluss im GA wird der EU-Rechtsakt für  die Schweiz verbindlich - auch wenn die Schweiz gemäss ihrer  verfassungsrechtlichen Verpflichtungen eine innerstaatliche Genehmigung  (Phase 3) durchführt. Eine Nichtübernahme ist dabei lediglich  vorgesehen, sofern Ausnahmeregelungen oder das Nicht-Rückschritts-Gebot  (NRK) tangiert sind.


Art. 5 Abs. 1 IP MRA: … sorgen  die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens  fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie  möglich in das Abkommen integriert werden. 


Art. 5 Abs. 4 IP MRA: Der Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.


Art. 5 Abs. 8 IP MRA: Unter Vorbehalt von Artikel 6 treten Beschlüsse des Ausschusses gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

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