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CH-Genehmigung

Phase 3

Die rein schweizerischen Institutionen in der Phase 3 führen ein formelles Genehmigungsverfahren durch. Der bereits in Phase 1 materiell endgültige EU-Rechtsakt wurde in Phase 2 durch den Gemischten Ausschuss (GA) zu einem völkerrechtlichen Vertrag erhoben und abschliessend in das Abkommen übernommen.

Phase 3: CH-Genehmigung
Der innerstaatliche Genehmigungsprozess oder wie in den institutionellen  Protokollen der Abkommen «Erfüllung verfassungsrechtlicher  Verpflichtungen durch die Schweiz» genannt, bezieht sich auf Phase 3.  Hier ist derzeit noch nicht abschliessend in der Schweizer Gesetzgebung  geregelt, inwiefern das Parlament Teil dieses Prozesses ist. Es ist  vorgesehen, dass auch Bundesämter, Departemente oder der Bundesrat die  angepassten Abkommen (neue EU-Rechtsakte) ratifizieren können. Dies  betrifft insbesondere die sogenannte 1:1-Integration (unveränderte  Übernahme des EU-Rechts in das Schweizer Recht). Bei der  Äquivalenz-Methode (Anpassung des Schweizer Rechts an das EU-Recht)  müsste das Parlament einbezogen werden, wobei auch die Möglichkeit eines  Referendums besteht. Die Phase 3 stellt ein rein formelles  Genehmigungsverfahren dar, in dem keinerlei Anpassungen am materiellen  EU-Rechtsakt mehr vorgenommen werden können – dies gilt auch für  technische Korrekturen. Da der Gemischte Ausschuss (GA) bereits  abschliessend über die Übernahme in das Binnenmarktabkommen entschieden  hat, sind die EU-Rechtsakte bereits nach der Phase 2 verbindlich. Der  materielle Inhalt wurde bereits in Phase 1 definitiv fixiert und für die  Schweiz verbindlich erklärt. Der EU-Rechtsakt muss für die Schweiz zur  gleichen Zeit Gültigkeit erlangen wie für die EU-Mitgliedstaaten, auch  wenn die Schweiz eine innerstaatliche Genehmigung durchführt. Die EU  gewährt der Schweiz zwei Jahre für den Abschluss ihres  Genehmigungsverfahrens, wenn das Parlament gemäss Bundesverfassung über  die formelle Integration ins Abkommen entscheiden muss oder drei Jahre,  wenn ein Referendum ergriffen wird. Aufgrund des rein formalen  Charakters des Genehmigungsverfahrens verlieren die involvierten  Instanzen – Bundesrat, Parlament und Stimmbevölkerung – ihren  verfassungsmässigen Gestaltungsspielraum.


Art.  6 Abs. 2 IP MRA: Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die  Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um  Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.


Art. 6 Abs. 3 IP MRA: Bis  die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen  Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss  gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an,

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