
CH-Genehmigung
Phase 3
Die rein schweizerischen Institutionen in der Phase 3 führen ein formelles Genehmigungsverfahren durch. Der bereits in Phase 1 materiell endgültige EU-Rechtsakt wurde in Phase 2 durch den Gemischten Ausschuss (GA) zu einem völkerrechtlichen Vertrag erhoben und abschliessend in das Abkommen übernommen.

Phase 3: CH-Genehmigung
Der innerstaatliche Genehmigungsprozess oder wie in den institutionellen Protokollen der Abkommen «Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz» genannt, bezieht sich auf Phase 3. Hier ist derzeit noch nicht abschliessend in der Schweizer Gesetzgebung geregelt, inwiefern das Parlament Teil dieses Prozesses ist. Es ist vorgesehen, dass auch Bundesämter, Departemente oder der Bundesrat die angepassten Abkommen (neue EU-Rechtsakte) ratifizieren können. Dies betrifft insbesondere die sogenannte 1:1-Integration (unveränderte Übernahme des EU-Rechts in das Schweizer Recht). Bei der Äquivalenz-Methode (Anpassung des Schweizer Rechts an das EU-Recht) müsste das Parlament einbezogen werden, wobei auch die Möglichkeit eines Referendums besteht. Die Phase 3 stellt ein rein formelles Genehmigungsverfahren dar, in dem keinerlei Anpassungen am materiellen EU-Rechtsakt mehr vorgenommen werden können – dies gilt auch für technische Korrekturen. Da der Gemischte Ausschuss (GA) bereits abschliessend über die Übernahme in das Binnenmarktabkommen entschieden hat, sind die EU-Rechtsakte bereits nach der Phase 2 verbindlich. Der materielle Inhalt wurde bereits in Phase 1 definitiv fixiert und für die Schweiz verbindlich erklärt. Der EU-Rechtsakt muss für die Schweiz zur gleichen Zeit Gültigkeit erlangen wie für die EU-Mitgliedstaaten, auch wenn die Schweiz eine innerstaatliche Genehmigung durchführt. Die EU gewährt der Schweiz zwei Jahre für den Abschluss ihres Genehmigungsverfahrens, wenn das Parlament gemäss Bundesverfassung über die formelle Integration ins Abkommen entscheiden muss oder drei Jahre, wenn ein Referendum ergriffen wird. Aufgrund des rein formalen Charakters des Genehmigungsverfahrens verlieren die involvierten Instanzen – Bundesrat, Parlament und Stimmbevölkerung – ihren verfassungsmässigen Gestaltungsspielraum.
Art. 6 Abs. 2 IP MRA: Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
Art. 6 Abs. 3 IP MRA: Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, …